Rechtsprechung
LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.12.2007 - LVG 9/06 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.06.2007 - LVG 9/06
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.12.2007 - LVG 9/06
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- BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.12.2007 - LVG 9/06
Zur Auslegung der berücksichtigungsfähigen Umstände kann auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 113 Abs. 2 S. 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO - vom 26.07.1957 (BGBl I 861 [907], BGBl III-368-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.03.2004 (BGBl I 390), zurückgegriffen werden (vgl. vor allem: BVerfG, Beschl. v. 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 79, 365 ff.; BVerfG [3.Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 29.11.2005 - 2 BvR 1404/04 -, JURIS), weil diese Gesichtspunkte die wesentlichen Faktoren der Ermessensbildung darstellen (BVerfGE 79, 365 [366]).
Der Teilwert, welcher die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde für den Beschwerdeführer repräsentiert (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [366 f.]), ließe sich allenfalls schätzen; denn dem Beschwerdeführer geht es in erster Linie um die angemessene Weiterbeschäftigung in dem neuen Landkreis und nicht um bezifferbare Einkünfte.
Der Gesichtspunkt der objektiven Bedeutung der Sache (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [367 ff., 371]) verlangt keine Veränderung des Ergebnisses; denn die angegriffenen Bestimmungen sind lediglich für unwirksam erklärt worden, und es handelt sich bloß um einen geringen Teil des Übergangsrechts zur Kreisgebietsreform.
Billigem Ermessen entspricht es aber, den Wert mit Rücksicht auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu erhöhen (vgl. dazu: BVerfGE 79, 365 [369 f.]); denn der Aufwand ist für die verfassungsrechtliche Klärung des Streitstoffs ebenso hoch wie in einem vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren, für welches § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - vom 05.05.2004 (BGBl I 718), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2007 (BGBl I 370), einen Auffangwert von 5.000,00 EUR vorsieht.
- BVerfG, 29.11.2005 - 2 BvR 1404/04
Voraussetzungen der Verdoppelung des Gegenstandswertes im …
Auszug aus LVerfG Sachsen-Anhalt, 07.12.2007 - LVG 9/06
Kammer des 2. Senats], Beschl. v. 29.11.2005 - 2 BvR 1404/04 -, JURIS), weil diese Gesichtspunkte die wesentlichen Faktoren der Ermessensbildung darstellen (BVerfGE 79, 365 [366]).